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Wir über uns
 
Chronik des Vereins

 

Im Verein werden folgende Aktivitäten durchgeführt
Bereich Terminierung Ansprechpartner
Radwanderung   Siehe Einzeltermin
Tagesfahrt Einmal im Jahr mit wechselnden Zielen Reinhold Biermann
Erlebnisreise Einmal im Jahr über mehrere Tage Reinhold Biermann
Gratulationen zum Geburtstag
65. Geburtstag Überraschungsgeschenk per Post
70., 75., 80., 85., 90. Geburtstag Persönliche Besuche  nach Voranmeldung
Ab 90. Geburtstag Auf Wunsch wird jedes Jahr ein Besuch abgestattet.
Bitte beachten:
  • Alle Mitglieder, die zum Geburtstag besucht werden, erhalten ein Geschenk.
  • Nicht in Bielefeld wohnende Mitglieder können zum Geburtstag leider nicht persönlich besucht werden.
    Sie erhalten einen Gutschein zugeschickt.
  • An Sonn und Feiertagen finden keine Geburtstagsbesuche statt, nur an Wochentagen danach.
Beitrag
Jahresbeitrag Um die gestellten Aufgaben erfüllen zu können, wird
ab dem 01.01.2020 ein Jahresbeitrag von 20,00 € erhoben.
Bankverbindung Sparkasse Bielefeld
IBAN: DE15 48050161 00700 15391
BIC  : SPBIDE3BXXX

 

V E R E I N S S A T Z U N G
Bielefeld, den 01. Januar 2004
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Gemeinschaft der Pensionäre der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Bielefeld GmbH“ und hat den Sitz in Bielefeld.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Förderung gemeinsamer Aktivitäten und die Pflege zwischenmenschlicher Kontakte ehemaliger Werksangehöriger, um so das Leben im Ruhestand zu aktivieren.
(2) Der Verein verfolgt keine politischen Interessen oder wirtschaftlichen Ziele.
 
§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Personen werden, die vor Eintritt in den Ruhestand bei den Stadtwerken Bielefeld GmbH und deren Tochterunternehmen beschäftigt waren.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die für das laufende Kalenderjahr gezahlten Beiträge werden nicht erstattet.
(5) Nach dem Tod eines Mitgliedes kann der Ehepartner/Lebensgefährte auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft fortsetzen.
 
§4 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende ist in Personalunion auch Kassierer. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(3) Zur Unterstützung des Kassierers werden entsprechend der Mitgliederzahl mehrere Bezirkskassierer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Bezirkskassieres ist zulässig. Die Kassierertätigkeit ist ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise eingehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
 
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bezirkskassierern,
c) den Ausschluss eines Mitgliedes,
d) die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. 
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen ein-berufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selber die Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
 
§6 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. Das noch vorhandene Vereinsvermögen soll dem Betriebsrat der Stadtwerke Bielefeld GmbH übergeben werden. Der Betriebsrat soll in Abstimmung mit der Personalverwaltung von diesem Vermögen Geräte anschaffen, die das tägliche Leben von behinderten Kindern erleichtern. Diese Geräte sollen an behinderte Kinder von Werksangehörigen weitergeleitet werden.